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Darüber hinaus fehlt es für die Durchsetzung von

Mangelrechten auch an einem vorhergehenden frist-

bewehrten Nacherfüllungsverlangen des Klägers.

Dieses wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände,

insbesondere bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung,

in Betracht kommen. Auch hier war der klägerische

Vortrag gelinde gesagt lückenhaft. Besondere Um-

stände in Form der Unzumutbarkeit der Nacherfül-

lung können gerade nicht darin gesehen werden,

dass es sich im Streitfall bei dem Kaufgegenstand

um einen Hund gehandelt hat. Auch beim Tierkauf

sind grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleis-

tungsvorschriften umfassend anzuwenden. Im Streit-

fall wäre eine Nachbesserung durch einen tierärztli-

chen Eingriff in Betracht gekommen. Gründe, die für

eine Unzumutbarkeit der Vornahme eines solchen

Eingriffs sprechen, sind nicht ersichtlich. Im Gegen-

teil, der Kläger hat die Durchführung eines solchen

Eingriffs bei dem Tier veranlasst, ohne allerdings der

Beklagten vorab hierzu eine Möglichkeit zu geben.

Eine besondere Eilbedürftigkeit wurde bemerkens-

werterweise nicht einmal vorgetragen. Ein Anspruch

des Klägers gegen die Beklagte auf Schadenersatz

neben der Leistung scheitere am nicht vorliegenden

Mangel, der fehlenden Fristsetzung und auch ein

Verschulden der Beklagten war vom Kläger nicht dar-

gelegt worden. Diese hat vorgetragen, sie habe sorg-

fältig im Rahmen der Zuchtordnung des X e.V. ge-

züchtet. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerhebli-

chen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gut-

achten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der

Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen

bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außer-

gerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht

vom Angreifer zu erstatten sind.

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne

rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß

für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe

bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein

unter

www.anwaltauskunft.de

RA Frank Richter

www.richterrecht.com

Wann darf ein Hund

wie lange bellen?

unde bellen. Dies ist uns allen bekannt und daran

gibt es nichts zu rütteln. Ob es die Katze auf der

anderen Straßenseite, ein vorbeilaufender Hund

am Gartenzaun, der Briefträger oder ein klingelnder

Besucher ist. All unsere Hunde haben schon einmal

gebellt und werden es auch in Zukunft tun. Es gehört

zu ihrer Kommunikation dazu. Natürlich gibt es große

Unterschiede zwischen unseren Hunden. Der eine

bellt vielleicht schon, wenn eine Autotür zugeschla-

gen wird, der andere bleibt selbst bei der Türklingel

gelassen.

Doch wieviel Lärm durch einen Hund muss ein Nach-

bar eigentlich hinnehmen? Wo liegt die Schmerz-

grenze, dass der Vermieter einschreiten kann und

vielleicht sogar die Haltung des Vierbeiners untersa-

gen darf?

Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte in

ganz Deutschland. Bereits im Jahr 1987 schuf das

Oberlandesgericht Hamm mit seiner Entscheidung

Richtwerte, die auch heute immer wieder zur Ent-

scheidungsgrundlage gemacht werden.

Die Grenze zur Unzumutbarkeit ist dann erreicht,

wenn der Hund ununterbrochen zehn Minuten lang

bellt. Das mag erst einmal großzügig klingen, denn

selbst, wenn ein anderer Hund den eigenen Garten

passiert oder die Türklingel zum Auslöser wird,

kommt kaum ein Hund auf zehn Minuten ununterbro-

chenes Bellen. Dies kann schon einmal anders aus-

sehen, wenn ein alleingelassener Hund an diese Si-

tuation nicht gewöhnt ist und sich nicht anders zu

helfen weiß als ununterbrochen zu bellen. Dann sind

zehn Minuten schnell erreicht.

Aber diese Grenze ist nicht der einzig festgelegte

Richtwert des Oberlandesgerichtes, denn insgesamt

darf ein Hund täglich nicht mehr als dreißig Minuten

lang bellen. Aber auch dieser Zeitraum ist für den

durchschnittlichen Hund schwer zu erreichen. Neh-

men wir also folgendes Beispiel: vier bis fünf Mal täg-

lich passieren fremde Hunde bzw. Personen den ei-

genen Gartenzaun, vielleicht sitzt auch noch eine

Katze auf dem Gartentisch oder bis zu zwei Fahrzeu-

ge fahren täglich in die eigene Einfahrt. Sollten selbst

all diese Situationen Auslöser für Gebell sein, so

kommt der eigene Hund kaum an die Grenze von

dreißig Minuten heran.

Zudem gilt allerdings zu beachten, dass zwischen 19

Uhr abends und 8 Uhr morgens in einem besonderen

Maß Anspruch auf Ruhe besteht. Hier gilt also ein

besonderes Rücksichtnahmegebot, so dass das Bel-

len des eigenen Hundes weitestgehend zu vermei-

den gilt.

Wir können also festhalten, dass die durch das OLG

Hamm festgelegten Richtwerte im Großen und Gan-

zen durchaus hundefreundlich sind. Die Grenzen

schaffen einen adäquaten Mittelweg, um den Interes-

sen der Hundehalter und denen der im Umkreis woh-

nenden Menschen gleichermaßen gerecht zu wer-

den.