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Mangelansprüche beim Tierkauf
sind kein Selbstläufer
Das brandenburgische Amtsgericht Zossen durfte mit
Urteil vom 28.5.2018 klarstellen, dass Hundekäufer
nicht ohne Weiteres beliebige Beträge zurückerhal-
ten. In einem zugegebenermaßen seltenen Fall völlig
unzureichenden Prozessvortrages scheiterte der kla-
gende Käufer aus mehreren Gründen.
Der Fall selbst ist irgendwie Standard: Der Kläger
nimmt die Beklagte auf Minderung des Kaufpreises
für einen Hund sowie auf Schadenersatz in Höhe der
tierärztlichen Behandlungskosten in Anspruch. Der
Kaufvertrag lautete auszugsweise: „Der Züchter ge-
währleistet eine Garantie für genetisch verursachte
Erbkrankheiten bis zum 24. Lebensmonat des erwor-
benen Hundes .... Die Erkrankung muss von einem
unabhängigen Tierarzt (...) als genetische Erkran-
kung festgestellt worden sein. Zahnfehlstellungen
gelten nicht als genetische Erkrankungen, da diese
durch vielerlei äußere Einflüsse entstehen können.
Sollte eine genetisch bedingte Erbkrankheit festge-
stellt worden sein, hat der Halter die Möglichkeit die
Hälfte der Kaufsumme für tierärztliche Rechnung zu
fordern oder den Hund gegen einen gesunden Hund
aus dem nächsten Wurf des Züchters einzutau-
schen.“
Kurz nach der Übergabe bescheinigte der Tierarzt
dem Kläger folgendes: „Ihr Miniature Bullterrier-Rüde
X geb. am ... Leidet an einem Unterkiefer-Caninus
Steilstand 2-3 Grades“ Ob die Bescheinigung das
streitgegenständliche Tier betrifft, ist streitig. Der Klä-
ger behauptet, es handele sich bei der festgestellten
Zahnfehlstellung um eine erblich bedingte Erkran-
kung. Er ist der Ansicht, der Hund sei von Anfang an
mangelhaft gewesen. Der Beklagten sei die Fehlstel-
lung nach Übergabe bekannt gewesen. Zunächst hat
der Kläger behauptet, die Fehlstellung der Zähne sei
tierärztlich korrigiert worden und ihm seien hierfür
Kosten entstanden. In der mündlichen Verhandlung
trägt er vor, die Zähne hätten sich wieder verschoben
und es seien weitere Behandlungen zu erwarten.
Das Gericht wies die Klage sowohl betreffend den
Schadenersatz, als auch hinsichtlich der 50 % Min-
derung ab. Ein Anspruch auf Minderung aufgrund
des in dem Kaufvertrag enthaltenen selbständigen
Garantieversprechens ist nicht gegeben. Von der in
Ziffer 2 des Vertrages enthaltenen Garantiezusage
betreffend Erbkrankheiten sind Zahnfehlstellungen
ausdrücklich ausgenommen. Da es sich bei dem Ga-
rantieversprechen um ein über die gesetzlichen Re-
gelungen des Gewährleistungsrechts hinausgehende
Leistung handelt, zu der der Verkäufer nicht ver-
pflichtet ist, ist der vertraglich vorgenommene Aus-
schluss nicht zu beanstanden.
Ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises besteht
auch nicht gem. §§ 437 Nr. 2, 440 BGB. Das Vorbrin-
gen ist nicht ausreichend, um davon auszugehen,
dass der dem Kläger verkaufte Hund im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs mit einem Sachmangel behaf-
tet war. Zudem fehlt es an einem auch im Falle der
Minderung erforderlichen Nacherfüllungsverlangen
des Klägers. Die von dem Kläger behauptete Zahn-
fehlstellung des Hundes, ein sog. Unterkiefer-
Caninus Steilstand führt nicht zu einer geminderten
Gebrauchstauglichkeit. Zur üblichen Beschaffenheit
eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht
einer biologischen oder physiologischen Idealnorm
entspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rech-
nung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen han-
delt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und
die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen
ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus
ergebenen unterschiedlichen Risiken behaftet sind.
Gewisse - erworbene oder genetische bedingte - Ab-
weichungen vom physiologischen Idealzustand kom-
men bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor.
Der Käufer eines Tieres kann daher nicht erwarten,
dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier
mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regel-
fall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier
in der einen oder anderen Hinsicht physiologische
Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für
Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit
verbundenen Risiken für spätere Entwicklung des
Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für
sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zu-
stand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet
nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang
gegebenen Gesundheitszustands. Allein das hier
streitige Vorliegen einer Zahnfehlstellung des Hun-
des - ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht
als Mangel zu bewerten. Dies gilt insbesondere auch
deshalb, weil es sich - so jedenfalls ist das klägeri-
sche Vorbringen auszulegen - um eine für einen Bull-
terrier nicht ungewöhnliche Erkrankung handelt. Wei-
tere Umstände, die ausnahmsweise eine Wertung als
Mangel rechtfertigen, wurden von dem Kläger nicht
dargelegt. Auch das Vorbringen des Klägers in der
mündlichen Verhandlung, die Zähne des Tieres hät-
ten sich wieder verschoben und es stehe eine weite-
re Behandlung an, ist zur substantiierten Darlegung
eines bei Gefahrübergang bestehenden Mangels
nicht ausreichend. Der Verweis auf immer wieder er-
forderliche ärztliche Aufwendungen ist nicht hinrei-
chend konkret. Die entsprechenden tierärztlichen Be-
handlungsunterlagen wurden trotz entsprechender
richterlicher Auflage (die hart an der Grenze zur Ver-
letzung der richterlichen Neutralität und als dem Zivil-
prozess fremde quasie-Amtsübermittlung durchaus
bedenklich war) nicht vorgelegt. Der Kläger wurde so
gesehen erfolglos zum Jagen getragen.