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Darüber hinaus fehlt es für die Durchsetzung von
Mangelrechten auch an einem vorhergehenden frist-
bewehrten Nacherfüllungsverlangen des Klägers.
Dieses wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände,
insbesondere bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung,
in Betracht kommen. Auch hier war der klägerische
Vortrag gelinde gesagt lückenhaft. Besondere Um-
stände in Form der Unzumutbarkeit der Nacherfül-
lung können gerade nicht darin gesehen werden,
dass es sich im Streitfall bei dem Kaufgegenstand
um einen Hund gehandelt hat. Auch beim Tierkauf
sind grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleis-
tungsvorschriften umfassend anzuwenden. Im Streit-
fall wäre eine Nachbesserung durch einen tierärztli-
chen Eingriff in Betracht gekommen. Gründe, die für
eine Unzumutbarkeit der Vornahme eines solchen
Eingriffs sprechen, sind nicht ersichtlich. Im Gegen-
teil, der Kläger hat die Durchführung eines solchen
Eingriffs bei dem Tier veranlasst, ohne allerdings der
Beklagten vorab hierzu eine Möglichkeit zu geben.
Eine besondere Eilbedürftigkeit wurde bemerkens-
werterweise nicht einmal vorgetragen. Ein Anspruch
des Klägers gegen die Beklagte auf Schadenersatz
neben der Leistung scheitere am nicht vorliegenden
Mangel, der fehlenden Fristsetzung und auch ein
Verschulden der Beklagten war vom Kläger nicht dar-
gelegt worden. Diese hat vorgetragen, sie habe sorg-
fältig im Rahmen der Zuchtordnung des X e.V. ge-
züchtet. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerhebli-
chen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gut-
achten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der
Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen
bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außer-
gerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht
vom Angreifer zu erstatten sind.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne
rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß
für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe
bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein
unter
www.anwaltauskunft.deRA Frank Richter
www.richterrecht.comWann darf ein Hund
wie lange bellen?
unde bellen. Dies ist uns allen bekannt und daran
gibt es nichts zu rütteln. Ob es die Katze auf der
anderen Straßenseite, ein vorbeilaufender Hund
am Gartenzaun, der Briefträger oder ein klingelnder
Besucher ist. All unsere Hunde haben schon einmal
gebellt und werden es auch in Zukunft tun. Es gehört
zu ihrer Kommunikation dazu. Natürlich gibt es große
Unterschiede zwischen unseren Hunden. Der eine
bellt vielleicht schon, wenn eine Autotür zugeschla-
gen wird, der andere bleibt selbst bei der Türklingel
gelassen.
Doch wieviel Lärm durch einen Hund muss ein Nach-
bar eigentlich hinnehmen? Wo liegt die Schmerz-
grenze, dass der Vermieter einschreiten kann und
vielleicht sogar die Haltung des Vierbeiners untersa-
gen darf?
Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte in
ganz Deutschland. Bereits im Jahr 1987 schuf das
Oberlandesgericht Hamm mit seiner Entscheidung
Richtwerte, die auch heute immer wieder zur Ent-
scheidungsgrundlage gemacht werden.
Die Grenze zur Unzumutbarkeit ist dann erreicht,
wenn der Hund ununterbrochen zehn Minuten lang
bellt. Das mag erst einmal großzügig klingen, denn
selbst, wenn ein anderer Hund den eigenen Garten
passiert oder die Türklingel zum Auslöser wird,
kommt kaum ein Hund auf zehn Minuten ununterbro-
chenes Bellen. Dies kann schon einmal anders aus-
sehen, wenn ein alleingelassener Hund an diese Si-
tuation nicht gewöhnt ist und sich nicht anders zu
helfen weiß als ununterbrochen zu bellen. Dann sind
zehn Minuten schnell erreicht.
Aber diese Grenze ist nicht der einzig festgelegte
Richtwert des Oberlandesgerichtes, denn insgesamt
darf ein Hund täglich nicht mehr als dreißig Minuten
lang bellen. Aber auch dieser Zeitraum ist für den
durchschnittlichen Hund schwer zu erreichen. Neh-
men wir also folgendes Beispiel: vier bis fünf Mal täg-
lich passieren fremde Hunde bzw. Personen den ei-
genen Gartenzaun, vielleicht sitzt auch noch eine
Katze auf dem Gartentisch oder bis zu zwei Fahrzeu-
ge fahren täglich in die eigene Einfahrt. Sollten selbst
all diese Situationen Auslöser für Gebell sein, so
kommt der eigene Hund kaum an die Grenze von
dreißig Minuten heran.
Zudem gilt allerdings zu beachten, dass zwischen 19
Uhr abends und 8 Uhr morgens in einem besonderen
Maß Anspruch auf Ruhe besteht. Hier gilt also ein
besonderes Rücksichtnahmegebot, so dass das Bel-
len des eigenen Hundes weitestgehend zu vermei-
den gilt.
Wir können also festhalten, dass die durch das OLG
Hamm festgelegten Richtwerte im Großen und Gan-
zen durchaus hundefreundlich sind. Die Grenzen
schaffen einen adäquaten Mittelweg, um den Interes-
sen der Hundehalter und denen der im Umkreis woh-
nenden Menschen gleichermaßen gerecht zu wer-
den.